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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1009. 1 Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden .
=S=> BGB 1009. 2 Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört .