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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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1915

=U3= §985 -- § 985 Herausgabeanspruch

-- =S=> BGB 985 Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen .

=U3= §986 -- § 986 Einwendungen des Besitzers

-- =S=> BGB 986. 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern , wenn er oder der mittelbare Besitzer , von dem er sein Recht zum Besitz ableitet , dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist . Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt , so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder , wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will , an sich selbst verlangen .
=S=> BGB 986. 2 Der Besitzer einer Sache , die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist , kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen , welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen .

=U3= §987 -- § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit

-- =S=> BGB 987. 1 Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben , die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht .
=S=> BGB 987. 2 Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht , die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte , so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet , soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt .

=U3= §988 -- § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

-- =S=> BGB 988 Hat ein Besitzer , der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt , den Besitz unentgeltlich erlangt , so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen , die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet .

=U3= §989 -- § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

-- =S=> BGB 989 Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich , der dadurch entsteht , dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird , untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann .

=U3= §990 -- § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

-- =S=> BGB 990. 1 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987 , 989. Erfährt der Besitzer später , dass er zum Besitz nicht berechtigt ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an .
=S=> BGB 990. 2 Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt .

=U3= §991 -- § 991 Haftung des Besitzmittlers

-- =S=> BGB 991. 1 Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab , so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung , wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist .
=S=> BGB 991. 2 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben , so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten , als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist .

=U3= §992 -- § 992 Haftung des deliktischen Besitzers

-- =S=> BGB 992 Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft , so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen .

=U3= §993 -- § 993 Haftung des redlichen Besitzers

-- =S=> BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet .
=S=> BGB 993. 2 Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung .

=U3= §994 -- § 994 Notwendige Verwendungen

-- =S=> BGB 994. 1 Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen . Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit , für welche ihm die Nutzungen verbleiben , nicht zu ersetzen .
=S=> BGB 994. 2 Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag .

=U3= §995 -- § 995 Lasten

-- =S=> BGB 995 Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen , die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht . Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind .

=U3= §996 -- § 996 Nützliche Verwendungen

-- =S=> BGB 996 Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen , als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist , zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt .

=U3= §997 -- § 997 Wegnahmerecht

-- =S=> BGB 997. 1 Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden , so kann er sie abtrennen und sich aneignen . Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung .
=S=> BGB 997. 2 Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen , wenn der Besitzer nach § 994 Abs . 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird , den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde .

=U3= §998 -- § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück

-- =S=> BGB 998 Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben , so hat der Eigentümer die Kosten , die der Besitzer auf die noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat , insoweit zu ersetzen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen .

=U3= §999 -- § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers

-- =S=> BGB 999. 1 Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers , dessen Rechtsnachfolger er geworden ist , in demselben Umfang Ersatz verlangen , in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte , wenn er die Sache herauszugeben hätte .
=S=> BGB 999. 2 Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen , die gemacht worden sind , bevor er das Eigentum erworben hat .

=U3= §1000 -- § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

-- =S=> BGB 1000 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern , bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird . Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu , wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .

=U3= §1001 -- § 1001 Klage auf Verwendungsersatz

-- =S=> BGB 1001 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen , wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt . Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien , dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt . Die Genehmigung gilt als erteilt , wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt .

=U3= §1002 -- § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs

-- =S=> BGB 1002. 1 Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus , so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats , bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe , wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt .
=S=> BGB 1002. 2 Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .

=U3= §1003 -- § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers

-- =S=> BGB 1003. 2 Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist , so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen , wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist ; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen , wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt .

=U3= §1004 -- § 1004 Beseitigungs - und Unterlassungsanspruch

-- =S=> BGB 1004. 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt , so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen .
=S=> BGB 1004. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist .

=U3= §1005 -- § 1005 Verfolgungsrecht

-- =S=> BGB 1005 Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück , das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt , so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu .

=U3= §1006 -- § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

-- =S=> BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt .
=S=> BGB 1006. 2 Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet , dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei .
=S=> BGB 1006. 3 Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer .

=U3= §1007 -- § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers , Ausschluss bei Kenntnis

-- =S=> BGB 1007. 1 Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat , kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen , wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war .
=S=> BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung .
=S=> BGB 1007. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat . Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung .