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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1007. 1 Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat , kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen , wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war .
=S=> BGB 1007. 2 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen , so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen , es sei denn , dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war . Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung .
=S=> BGB 1007. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat . Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung .