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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt .
=S=> BGB 1006. 2 Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet , dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei .
=S=> BGB 1006. 3 Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer .