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=S=> BGB 1004. 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt , so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen .
=S=> BGB 1004. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist .
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