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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1003. 2 Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist , so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen , wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist ; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen , wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt .