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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1002. 1 Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus , so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats , bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe , wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt .
=S=> BGB 1002. 2 Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .