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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1001 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen , wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt . Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien , dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt . Die Genehmigung gilt als erteilt , wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt .