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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1000 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern , bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird . Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu , wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .