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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 998 Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben , so hat der Eigentümer die Kosten , die der Besitzer auf die noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat , insoweit zu ersetzen , als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen .