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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 997. 1 Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden , so kann er sie abtrennen und sich aneignen . Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung .
=S=> BGB 997. 2 Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen , wenn der Besitzer nach § 994 Abs . 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird , den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde .