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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 996 Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen , als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist , zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt .