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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 995 Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen , die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht . Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen , die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind .