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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 994. 1 Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen . Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit , für welche ihm die Nutzungen verbleiben , nicht zu ersetzen .
=S=> BGB 994. 2 Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag .