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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet .
=S=> BGB 993. 2 Für die Zeit , für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben , findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung .