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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 991. 1 Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab , so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung , wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist .
=S=> BGB 991. 2 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben , so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten , als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist .