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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 990. 1 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987 , 989. Erfährt der Besitzer später , dass er zum Besitz nicht berechtigt ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an .
=S=> BGB 990. 2 Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt .