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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 989 Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich , der dadurch entsteht , dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird , untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann .