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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 988 Hat ein Besitzer , der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt , den Besitz unentgeltlich erlangt , so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen , die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet .