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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 986. 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern , wenn er oder der mittelbare Besitzer , von dem er sein Recht zum Besitz ableitet , dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist . Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt , so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder , wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will , an sich selbst verlangen .
=S=> BGB 986. 2 Der Besitzer einer Sache , die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist , kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen , welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen .