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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §965 -- § 965 Anzeigepflicht des Finders

-- =S=> BGB 965. 1 Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt , hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen .
=S=> BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .

=U4= §966 -- § 966 Verwahrungspflicht

-- =S=> BGB 966. 1 Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet .
=S=> BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .

=U4= §967 -- § 967 Ablieferungspflicht

-- =S=> BGB 967 Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet , die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern .

=U4= §968 -- § 968 Umfang der Haftung

-- =S=> BGB 968 Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .

=U4= §969 -- § 969 Herausgabe an den Verlierer

-- =S=> BGB 969 Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit .

=U4= §970 -- § 970 Ersatz von Aufwendungen

-- =S=> BGB 970 Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen .

=U4= §971 -- § 971 Finderlohn

-- =S=> BGB 971. 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert , von dem Mehrwert drei vom Hundert , bei Tieren drei vom Hundert . Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert , so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen .
=S=> BGB 971. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht .

=U4= §972 -- § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders

-- =S=> BGB 972 Auf die in den §§ 970 , 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung .

=U4= §973 -- § 973 Eigentumserwerb des Finders

-- =S=> BGB 973. 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache , es sei denn , dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat . Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache .
=S=> BGB 973. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund . Der Finder erwirbt das Eigentum nicht , wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht . Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen .

=U4= §974 -- § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung

-- =S=> BGB 974 Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache , die mehr als zehn Euro wert ist , ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet , so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern . Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache , wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären .

=U4= §975 -- § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung

-- =S=> BGB 975 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt . Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern , so tritt der Erlös an die Stelle der Sache . Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben .

=U4= §976 -- § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde

-- =S=> BGB 976. 1 Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache , so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über .
=S=> BGB 976. 2 Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben , so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über , wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt .

=U4= §977 -- § 977 Bereicherungsanspruch

-- =S=> BGB 977 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974 , 976 einen Rechtsverlust erleidet , kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder , in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde , wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt .

=U4= §978 -- § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

-- =S=> BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .
=S=> BGB 978. 2 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert , so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags , der sich bei Anwendung des § 971 Abs . 1 Satz 2 , 3 ergeben würde . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt . Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung . Besteht ein Anspruch auf Finderlohn , so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen .
=S=> BGB 978. 3 Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs . 1 Berechtigten , so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten .

=U4= §979 -- § 979 Verwertung ; Verordnungsermächtigung

-- =S=> BGB 979. 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen . Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs , der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen .
=S=> BGB 979. 1a Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen .
=S=> BGB 979. 1b Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen ; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen . Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen ; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen , die sie länderübergreifend nutzen . Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren .
=S=> BGB 979. 2 Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .

=U4= §980 -- § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes

-- =S=> BGB 980. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist .
=S=> BGB 980. 2 Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .

=U4= §981 -- § 981 Empfang des Versteigerungserlöses

-- =S=> BGB 981. 1 Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen , so fällt der Versteigerungserlös , wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat , bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus , bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats , bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde , bei Verkehrsanstalten , die von einer Privatperson betrieben werden , an diese .
=S=> BGB 981. 2 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt , so beginnt die dreijährige Frist erst , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind . Das Gleiche gilt , wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist .
=S=> BGB 981. 3 Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen .

=U4= §982 -- § 982 Ausführungsvorschriften

-- =S=> BGB 982 Die in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat , in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften .

=U4= §983 -- § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden

-- =S=> BGB 983 Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache , zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist , ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht , so finden , wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist , die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung .

=U4= §984 -- § 984 Schatzfund

-- =S=> BGB 984 Wird eine Sache , die so lange verborgen gelegen hat , dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist ( Schatz ) , entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen , so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker , zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben , in welcher der Schatz verborgen war .