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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §958 -- § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

-- =S=> BGB 958. 1 Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt , erwirbt das Eigentum an der Sache .
=S=> BGB 958. 2 Das Eigentum wird nicht erworben , wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird .

=U4= §959 -- § 959 Aufgabe des Eigentums

-- =S=> BGB 959 Eine bewegliche Sache wird herrenlos , wenn der Eigentümer in der Absicht , auf das Eigentum zu verzichten , den Besitz der Sache aufgibt .

=U4= §960 -- § 960 Wilde Tiere

-- =S=> BGB 960. 1 Wilde Tiere sind herrenlos , solange sie sich in der Freiheit befinden . Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos .
=S=> BGB 960. 2 Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder , so wird es herrenlos , wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt .
=S=> BGB 960. 3 Ein gezähmtes Tier wird herrenlos , wenn es die Gewohnheit ablegt , an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren .

=U4= §961 -- § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

-- =S=> BGB 961 Zieht ein Bienenschwarm aus , so wird er herrenlos , wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt .

=U4= §962 -- § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

-- =S=> BGB 962 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten . Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen , so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen . Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen .

=U4= §963 -- § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

-- =S=> BGB 963 Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer , so werden die Eigentümer , welche ihre Schwärme verfolgt haben , Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms ; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme .

=U4= §964 -- § 964 Vermischung von Bienenschwärmen

-- =S=> BGB 964 Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen , so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen , mit denen die Wohnung besetzt war , auf den eingezogenen Schwarm . Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen .