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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §953 -- § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

-- =S=> BGB 953 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache , soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt .

=U4= §954 -- § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten

-- =S=> BGB 954 Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , erwirbt das Eigentum an ihnen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957 , mit der Trennung .

=U4= §955 -- § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer

-- =S=> BGB 955. 1 Wer eine Sache im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen , unbeschadet der Vorschriften der §§ 956 , 957 , mit der Trennung . Der Erwerb ist ausgeschlossen , wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .
=S=> BGB 955. 2 Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich , welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt .
=S=> BGB 955. 3 Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs . 2 entsprechende Anwendung .

=U4= §956 -- § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten

-- =S=> BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet .
=S=> BGB 956. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer , sondern von einem anderen ausgeht , dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören .

=U4= §957 -- § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten

-- =S=> BGB 957 Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung , wenn derjenige , welcher die Aneignung einem anderen gestattet , hierzu nicht berechtigt ist , es sei denn , dass der andere , falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird , bei der Überlassung , anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .