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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §946 -- § 946 Verbindung mit einem Grundstück

-- =S=> BGB 946 Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden , dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird , so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache .

=U4= §947 -- § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen

-- =S=> BGB 947. 1 Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden , dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden , so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache ; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes , den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben .
=S=> BGB 947. 2 Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen , so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum .

=U4= §948 -- § 948 Vermischung

-- =S=> BGB 948. 1 Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt , so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 948. 2 Der Untrennbarkeit steht es gleich , wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde .

=U4= §949 -- § 949 Erlöschen von Rechten Dritter

-- =S=> BGB 949 Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache , so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte . Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum , so bestehen die Rechte an dem Anteil fort , der an die Stelle der Sache tritt . Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer , so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache .

=U4= §950 -- § 950 Verarbeitung

-- =S=> BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche .
=S=> BGB 950. 2 Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte .

=U4= §951 -- § 951 Entschädigung für Rechtsverlust

-- =S=> BGB 951. 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen , zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt , Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden .
=S=> BGB 951. 2 Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt . In den Fällen der §§ 946 , 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig , wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist .

=U4= §952 -- § 952 Eigentum an Schuldurkunden

-- =S=> BGB 952. 1 Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu . Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein .
=S=> BGB 952. 2 Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte , kraft deren eine Leistung gefordert werden kann , insbesondere für Hypotheken - , Grundschuld - und Rentenschuldbriefe .