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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U4= §937 -- § 937 Voraussetzungen , Ausschluss bei Kenntnis

-- =S=> BGB 937. 1 Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat , erwirbt das Eigentum ( Ersitzung ) .
=S=> BGB 937. 2 Die Ersitzung ist ausgeschlossen , wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt , dass ihm das Eigentum nicht zusteht .

=U4= §938 -- § 938 Vermutung des Eigenbesitzes

-- =S=> BGB 938 Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt , so wird vermutet , dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe .

=U4= §939 -- § 939 Hemmung der Ersitzung

-- =S=> BGB 939. 1 Die Ersitzung ist gehemmt , wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet , in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird . Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein , welcher sie herbeiführt .
=S=> BGB 939. 2 Die Ersitzung ist ferner gehemmt , solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist .

=U4= §940 -- § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust

-- =S=> BGB 940. 1 Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen .
=S=> BGB 940. 2 Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat .

=U4= §941 -- § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

-- =S=> BGB 941 Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen . § 212 Abs . 2 und 3 gilt entsprechend .

=U4= §942 -- § 942 Wirkung der Unterbrechung

-- =S=> BGB 942 Wird die Ersitzung unterbrochen , so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht ; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen .

=U4= §943 -- § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge

-- =S=> BGB 943 Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute .

=U4= §944 -- § 944 Erbschaftsbesitzer

-- =S=> BGB 944 Die Ersitzungszeit , die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist , kommt dem Erben zustatten .

=U4= §945 -- § 945 Erlöschen von Rechten Dritter

-- =S=> BGB 945 Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter , es sei denn , dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt . Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein ; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung .