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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 928. 1 Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden , dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird .
=S=> BGB 928. 2 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu , in dem das Grundstück liegt . Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch , dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt .