kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
2012

=U3= §903 -- § 903 Befugnisse des Eigentümers

-- =S=> BGB 903 Der Eigentümer einer Sache kann , soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen . Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten .

=U3= §904 -- § 904 Notstand

-- =S=> BGB 904 Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt , die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten , wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist . Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen .

=U3= §905 -- § 905 Begrenzung des Eigentums

-- =S=> BGB 905 Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche . Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten , die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden , dass er an der Ausschließung kein Interesse hat .

=U3= §906 -- § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

-- =S=> BGB 906. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen , Dämpfen , Gerüchen , Rauch , Ruß , Wärme , Geräusch , Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten , als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt . Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor , wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz - oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden . Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften , die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben .
=S=> BGB 906. 2 Das Gleiche gilt insoweit , als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann , die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind . Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden , so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen , wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt .
=S=> BGB 906. 3 Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig .

=U3= §907 -- § 907 Gefahr drohende Anlagen

-- =S=> BGB 907. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen , dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden , von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist , dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat . Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften , die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben , so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden , wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt .
=S=> BGB 907. 2 Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften .

=U3= §908 -- § 908 Drohender Gebäudeeinsturz

-- =S=> BGB 908 Droht einem Grundstück die Gefahr , dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes , das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist , oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird , so kann der Eigentümer von demjenigen , welcher nach dem § 836 Abs . 1 oder den §§ 837 , 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde , verlangen , dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft .

=U3= §909 -- § 909 Vertiefung

-- =S=> BGB 909 Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden , dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert , es sei denn , dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist .

=U3= §910 -- § 910 Überhang

-- =S=> BGB 910. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches , die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind , abschneiden und behalten . Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen , wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt .
=S=> BGB 910. 2 Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu , wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen .

=U3= §911 -- § 911 Überfall

-- =S=> BGB 911 Früchte , die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen , gelten als Früchte dieses Grundstücks . Diese Vorschrift findet keine Anwendung , wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient .

=U3= §912 -- § 912 Überbau ; Duldungspflicht

-- =S=> BGB 912. 1 Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut , ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt , so hat der Nachbar den Überbau zu dulden , es sei denn , dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat .
=S=> BGB 912. 2 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen . Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend .

=U3= §913 -- § 913 Zahlung der Überbaurente

-- =S=> BGB 913. 1 Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten .
=S=> BGB 913. 2 Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten .

=U3= §914 -- § 914 Rang , Eintragung und Erlöschen der Rente

-- =S=> BGB 914. 1 Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück , auch den älteren , vor . Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus .
=S=> BGB 914. 2 Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen . Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich .
=S=> BGB 914. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung , die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten .

=U3= §915 -- § 915 Abkauf

-- =S=> BGB 915. 1 Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen , dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt , den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat . Macht er von dieser Befugnis Gebrauch , so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf .
=S=> BGB 915. 2 Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten .

=U3= §916 -- § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

-- =S=> BGB 916 Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt , so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung .

=U3= §917 -- § 917 Notweg

-- =S=> BGB 917. 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg , so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen , dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden . Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt .
=S=> BGB 917. 2 Die Nachbarn , über deren Grundstücke der Notweg führt , sind durch eine Geldrente zu entschädigen . Die Vorschriften des § 912 Abs . 2 Satz 2 und der §§ 913 , 914 , 916 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §918 -- § 918 Ausschluss des Notwegrechts

-- =S=> BGB 918. 1 Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein , wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird .
=S=> BGB 918. 2 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten , so hat der Eigentümer desjenigen Teils , über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat , den Notweg zu dulden . Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich .

=U3= §919 -- § 919 Grenzabmarkung

-- =S=> BGB 919. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen , dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und , wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist , zur Wiederherstellung mitwirkt .
=S=> BGB 919. 2 Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen ; enthalten diese keine Vorschriften , so entscheidet die Ortsüblichkeit .
=S=> BGB 919. 3 Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen , sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .

=U3= §920 -- § 920 Grenzverwirrung

-- =S=> BGB 920. 1 Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln , so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend . Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden , so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen .
=S=> BGB 920. 2 Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt , das mit den ermittelten Umständen , insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke , nicht übereinstimmt , ist die Grenze so zu ziehen , wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht .

=U3= §921 -- § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

-- =S=> BGB 921 Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum , Rain , Winkel , einen Graben , eine Mauer , Hecke , Planke oder eine andere Einrichtung , die zum Vorteil beider Grundstücke dient , voneinander geschieden , so wird vermutet , dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien , sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen , dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört .

=U3= §922 -- § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung

-- =S=> BGB 922 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt , so kann jeder sie zu dem Zwecke , der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt , insoweit benutzen , als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird . Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen . Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat , darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden . Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft .

=U3= §923 -- § 923 Grenzbaum

-- =S=> BGB 923. 1 Steht auf der Grenze ein Baum , so gebühren die Früchte und , wenn der Baum gefällt wird , auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 923. 2 Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen . Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last . Der Nachbar , der die Beseitigung verlangt , hat jedoch die Kosten allein zu tragen , wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet ; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum . Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen , wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann .
=S=> BGB 923. 3 Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch .

=U3= §924 -- § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

-- =S=> BGB 924 Die Ansprüche , die sich aus den §§ 907 bis 909 , 915 , dem § 917 Abs . 1 , dem § 918 Abs . 2 , den §§ 919 , 920 und dem § 923 Abs . 2 ergeben , unterliegen nicht der Verjährung .