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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 924 Die Ansprüche , die sich aus den §§ 907 bis 909 , 915 , dem § 917 Abs . 1 , dem § 918 Abs . 2 , den §§ 919 , 920 und dem § 923 Abs . 2 ergeben , unterliegen nicht der Verjährung .