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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 923. 1 Steht auf der Grenze ein Baum , so gebühren die Früchte und , wenn der Baum gefällt wird , auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 923. 2 Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen . Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last . Der Nachbar , der die Beseitigung verlangt , hat jedoch die Kosten allein zu tragen , wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet ; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum . Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen , wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann .
=S=> BGB 923. 3 Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch .