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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 919. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen , dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und , wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist , zur Wiederherstellung mitwirkt .
=S=> BGB 919. 2 Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen ; enthalten diese keine Vorschriften , so entscheidet die Ortsüblichkeit .
=S=> BGB 919. 3 Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen , sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .