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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 918. 1 Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein , wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird .
=S=> BGB 918. 2 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten , so hat der Eigentümer desjenigen Teils , über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat , den Notweg zu dulden . Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich .