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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 917. 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg , so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen , dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden . Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt .
=S=> BGB 917. 2 Die Nachbarn , über deren Grundstücke der Notweg führt , sind durch eine Geldrente zu entschädigen . Die Vorschriften des § 912 Abs . 2 Satz 2 und der §§ 913 , 914 , 916 finden entsprechende Anwendung .