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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 915. 1 Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen , dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt , den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat . Macht er von dieser Befugnis Gebrauch , so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf .
=S=> BGB 915. 2 Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten .