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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 914. 1 Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück , auch den älteren , vor . Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus .
=S=> BGB 914. 2 Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen . Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich .
=S=> BGB 914. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung , die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten .