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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 913. 1 Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten .
=S=> BGB 913. 2 Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten .