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=S=> BGB 912. 1 Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut , ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt , so hat der Nachbar den Überbau zu dulden , es sei denn , dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat .
=S=> BGB 912. 2 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen . Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend .
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