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BGB Buch 3 Sachenrecht
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BGB 911 Früchte , die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen , gelten als Früchte dieses Grundstücks . Diese Vorschrift findet keine Anwendung , wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient .