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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 910. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches , die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind , abschneiden und behalten . Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen , wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt .
=S=> BGB 910. 2 Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu , wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen .