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=S=> BGB 902. 1 Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung . Dies gilt nicht für Ansprüche , die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind .
=S=> BGB 902. 2 Ein Recht , wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist , steht einem eingetragenen Recht gleich .
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