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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 901 Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht , so erlischt es , wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist . Das Gleiche gilt , wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist .