kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
137
=S=> BGB 900. 1 Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist , ohne dass er das Eigentum erlangt hat , erwirbt das Eigentum , wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat . Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache . Der Lauf der Frist ist gehemmt , solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist .
=S=> BGB 900. 2 Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung , wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist , das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist . Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend .