kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
67
=S=> BGB 899a Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen , so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet , dass diejenigen Personen Gesellschafter sind , die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind , und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind . Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend .