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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 897 Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen , welcher die Berichtigung verlangt , sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .