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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 896 Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken - , oder Rentenschuldbriefs erforderlich , so kann derjenige , zu dessen Gunsten Grundschulddie Berichtigung erfolgen soll , von dem Besitzer des Briefes verlangen , dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird .