kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
35
=S=> BGB 895 Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen , nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist , so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen .