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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 894 Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück , eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs . 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang , so kann derjenige , dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist , die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen , dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird .