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=S=> BGB 893 Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung , wenn an denjenigen , für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist , auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird , das eine Verfügung über das Recht enthält .
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