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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 892. 1 Zugunsten desjenigen , welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt , gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig , es sei denn , dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist . Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt , so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist .
=S=> BGB 892. 2 Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich , so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder , wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt , die Zeit der Einigung maßgebend .