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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 890. 1 Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden , dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt .
=S=> BGB 890. 2 Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden , dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt .