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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 888. 1 Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen , zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht , unwirksam ist , kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen , die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist .
=S=> BGB 888. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist .